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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 213/06
Rechtsgebiete: AGBG, BGB
Vorschriften:
AGBG § 11 Nr. 5 n. F. | |
BGB § 252 | |
BGB § 649 |
Gründe:
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Nach dem über wesentliche Teile des Streitgegenstandes durch eine Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen befunden worden ist, sind streitgegenständlich im nunmehr hier anhängigen Berufungsverfahren nur noch bezifferte Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen behaupteter Konkurrenztätigkeit.
Hinsichtlich des bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Verfahrensablaufs und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (81. 966-972 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat in seinem am 18.8.2006 verkündeten Urteil u. a. den diesbezüglichen Widerklageantrag der Beklagten abgewiesen (Bl. 964-981 d. A.); hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (81. 973-981 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ebenso form- und fristgerecht begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das Schlussurteil des Landgerichts Gießen, verkündet am 18.8.2006, zugestellt am 25.8.2006, Az: 8 U 7/92, die Widerklage betreffend aufzuheben und den Kläger im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 53.943,17€ nebst 5 % Zinsen seitdem 29.2.1992 bis 31.12.2001 sowie 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu verurteilen,
hilfsweise bzw. im übrigen,
den Rechtsstreit an das Landgericht Gießen an eine andere Kammer für Handelssachen zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 22.5.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, die bezifferte Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Konkurrenztätigkeit des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten veranlassen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Schadensersatzforderung nicht hinreichend nach dem Anwendungsbereich der Vertragsstrafenregelung in Ziff. 3.7 des Versicherungsvertrages differenziert hat. Das Berufungsgericht stimmt ihm auch insoweit zu, als es die genannte Regelung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 15ff.) und den auch im Verkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich anwendbaren (vgl. PalandtlHeinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Rdn. 27 mit Hinweis auf BGH 67, 312; 113, 61; NJW 1994, 1068) § 11 Nr. 5 AGBG n. F. für unwirksam hält. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die seitens der Beklagten vorgelegte konkrete Schadensberechnung den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht hinreichend entspricht. Dies betrifft zum einen aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen die Vermittlung von Lebensversicherungen für die - die diesbezüglichen vertiefenden Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug sind insofern ausgeschlossen (§ 531 ZPO). Dies gilt aber auch insoweit, als die Beklagte unter Außerachtlassung ihres eigenen Verwaltungsaufwandes -abgesehen von der Möglichkeit von Stornierungen- behauptete Umsätze einfach mit Gewinn gleichgesetzt hat. Zur Berechnung entgangenen Gewinns gehört wie in der Rechtsprechung im Rahmen von § 252 BGB (vgl. PalandtlHeinrichs BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 Rdn. 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1997, 2943) und § 649 BGB (vgl. PalandtlSprau, a.a.O., § 649 Rdn. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 1253 u. 3261, BGH NJW 1996, 3270, 99,1867, BGH NJW 00, 653) eine Aufschlüsselung ersparter Betriebskosten unter Offenlegung einer entsprechenden Kalkulation, wobei selbst die Angabe eines Prozentsatzes ohne nähere ihre Spezifizierung nicht genügt. Dem genügt das Vorbringen der Beklagten auch nicht ansatzweise. Die lediglich allgemeine Behauptung der Beklagten, die diesbezüglich "sehr geringen" Kosten seien als "Sowiesokosten nicht zu berücksichtigen, kann insofern nicht ausreichen. Die Beklagte hätte vielmehr im Einzelnen ihre bei Durchführung der entsprechenden Vermittlung bei ihr angefallenen Kosten aufgeschlüsselt darlegen oder zumindest in einem kalkulatorisch nachvollziehbar dargestellten Prozentsatz geltend machen müssen, woran es jedoch fehlt, die lapidare Behauptung der geringen Höhe entsprechender Kosten und die in keiner Weise belegte Unterstellung ihres in gleichem Umfang erfolgten Anfalls bei pflichtwidrigem und bei vertragsgemäßem Verhalten des Klägers kann insofern nicht ausreichen.
Die Berufung der Beklagten war somit mit der Kostenfolge des § 97 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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